
Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 12. April 2007 über ein
Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im
Kraftverkehr entschieden.
Neuer Vordruck zur Bescheinigung von Tätigkeiten im Kraftverkehr
Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr entschieden.
Die Kommission hat in fast allen Landessprachen Formblätter zum Download bereitgestellt.
Das Formblatt ist im Downloadbreich erhältlichDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat – gestützt auf Art. 11 III der sog. „Kontroll-Richtlinie“ 2006/22/EG 1 – ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellt, das verwendet wird, wenn
∑ sich der Fahrer im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder
∑ der Fahrer ein anderes aus dem Anwendungsbereich der neuen „Lenk- und Ruhezeiten“- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat.
Dieses Formblatt – vergleichbar mit dem bisher in Deutschland existierenden Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage – ist im Anhang der Entscheidung der Kommission wiedergegeben.
Unterschied zum bisherigen deutschen Nachweis ist jedoch, dass dieser – nach den Vorstellungen der Kommission – vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist.
In Belgien und Frankreich wird eine maschinenschriftlich ausgefüllte Bescheinigung bereits seit 2005 verlangt.
Die Entscheidung ist nach Artikel 2 an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie wird insofern auch in Deutschland durch nationale Regelungen umzusetzen sein.
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. April 2007
über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470)
(2007/230/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:1
| Gemäß der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellen, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)
Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (2) ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat.
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2
| Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen
stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannte
Formblatt ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
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Brüssel, den 12. April 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident
Die Nutzung dieses Formblatt ist zurzeit noch nicht zwingend; wird aber empfohlen.
Vielen dank an:
Christoph Becker
Polizeipräsidium Münster
Direktion Verkehr - VK 11
Verkehrssicherheitsberatung
Hammer Str. 234
48153 Münster
0251-2751522
CN-POL 07-6411522