
Seit dem 1. Februar 2001 kann auf Fahrstreifen, die plötzlich durch Baustellen oder auch durch liegengebliebene Fahrzeuge enden, bis vor das Hindernis vorgefahren werden.
§ 7 Abs. 4 StVO
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen…
Reißverschlussverfahren
Seit dem 1. Februar 2001 kann auf Fahrstreifen, die plötzlich durch Baustellen oder auch durch liegengebliebene Fahrzeuge enden, bis vor das Hindernis vorgefahren werden.
§ 7 Abs. 4 StVO
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass einige Besserwisser den auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugführer, der ja nunmehr bis unmittelbar vor Beginn der Verengung vorfahren kann, blockieren. Hiervor sei gewarnt. Es kann eine Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugführers gem. § 1 Abs. 2 StVO bzw. unter Umständen auch eine Nötigung gem. § 240 Strafgesetzbuch sein.
Quelle: http://www.verkehrssicherheitsberater.de/