Hinweise zu den geänderten Mitführungspflichten der Schaublätter
u.a. der Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert, der die Mitführungspflicht der Tätigkeitsnachweise des Fahrpersonals regelt.
Fahrpersonal von Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen sind und somit den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterliegen, muss ab dem 01. Mai 2006 folgende Tätigkeitsnachweise im Fahrzeug mitführen und bei einer Kontrolle zur Prüfung aushändigen:
- beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind
(dies sind Kontrollgeräte, die mit Schaublättern betrieben werden):
a) die Schaublätter für die laufende Woche und die in den dieser Woche
vorausgehenden 15 Kalendertagen verwendeten Schaublätter und
b) die Fahrerkarte, sofern ihm eine solche erteilt wurde und
c) sofern im unter a) genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem
Kontrollgerät gelenkt wurde, alle hierbei zu erstellenden Ausdrucke
bzw. bei einem Defekt des Gerätes, die vorgeschriebenen handschriftlichen
Aufzeichnungen,
- beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet
sind (dies sind Kontrollgeräte, die mit Fahrerkarte betrieben werden):
a) die ihm erteilte Fahrerkarte und
b) die vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen, sofern während der
laufenden Woche oder der vorausgehenden 15 Tagen ein Defekt des Kontrollgerätes vorlag und
c) die vorgeschriebenen Ausdrucke, sofern im unter b) genannten Zeitraum
die Fahrerkarte nicht genutzt werden konnte und
d) die Schaublätter, sofern im unter b) genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit einem
analogen Kontrollgerät gelenkt wurde.
Bitte beachten Sie diese geänderten Vorschriften. Zuwiderhandlungen hiergegen sind
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Geschrieben von olli am Freitag, 19. Mai 2006




